Rechtsprechung
   KG, 21.12.2021 - 22 W 41/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,59366
KG, 21.12.2021 - 22 W 41/21 (https://dejure.org/2021,59366)
KG, Entscheidung vom 21.12.2021 - 22 W 41/21 (https://dejure.org/2021,59366)
KG, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - 22 W 41/21 (https://dejure.org/2021,59366)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 40 Abs 1 GmbHG, § 58 Abs 1 FamFG, § 68 Abs 2 S 2 FamFG
    Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste durch das Registergericht

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 40 Abs. 1; FamFG §§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 2 S. 2
    Unzulässige Beschwerde bei Verpflichtung zur Rücknahme des Rechtsmittels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eine gegen die Ablehnung der Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste gerichtete Beschwerde der Gesellschaft ist als unzulässig zu verwerfen, wenn ihr durch eine einstweilige Verfügung aufgegeben ist, den Antrag auf Aufnahme der Liste zurückzunehmen.

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme der Gesellschafterliste einer GmbH; Vorläufige Verpflichtung zur Antragsrücknahme; Unzulässigkeit einer Beschwerde

Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Zur Zulässigkeit einer gegen die Ablehnung der Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste gerichtete Beschwerde bei einstweiliger Verfügung, den Antrag auf Aufnahme der Liste zurückzunehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2022, 117
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.12.1963 - IV ZR 263/63

    Revision in Ehesachen

    Auszug aus KG, 21.12.2021 - 22 W 41/21
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittel in einem Zivilprozess als unzulässig zu verwerfen, wenn sich der Rechtsmittelführer privatrechtlich zur Rücknahme des Rechtsmittels verpflichtet hat (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 263/63 -, BGHZ 41, 3-6 Rn. 3; Urteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82 -, juris Rn. 8 mit Hinweis auf frühere Rspr.; Beschluss vom 22. Mai 2019 - VII ZR 180/18 -, juris Rn. 8).

    Dies wird daraus hergeleitet, dass eine Weiterführung des Verfahrens arglistig ist und die Gegenseite eine entsprechende Einwendung gelten machen kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 263/63 -, BGHZ 41, 3-6 Rn. 3; BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 1. September 2021, § 269 Rn. 3.3).

  • BGH, 17.12.2013 - II ZR 21/12

    Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils: Bestimmtheit der Teilung; Korrektur einer

    Auszug aus KG, 21.12.2021 - 22 W 41/21
    Nach der Rechtsprechung des BGH kommt die Berichtigung einer notariellen Gesellschafterliste durch einen Geschäftsführer dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer entsprechend § 67 Abs. 5 AktG vor der Berichtigung die von der Berichtigung Betroffenen informiert und ihnen Gelegenheit gegeben hat, sich gegen die beabsichtigte Berichtigung zu wehren (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - II ZR 21/12 -, juris Rn. 34).
  • BGH, 22.05.2019 - VII ZR 180/18

    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; Treffen von

    Auszug aus KG, 21.12.2021 - 22 W 41/21
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittel in einem Zivilprozess als unzulässig zu verwerfen, wenn sich der Rechtsmittelführer privatrechtlich zur Rücknahme des Rechtsmittels verpflichtet hat (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 263/63 -, BGHZ 41, 3-6 Rn. 3; Urteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82 -, juris Rn. 8 mit Hinweis auf frühere Rspr.; Beschluss vom 22. Mai 2019 - VII ZR 180/18 -, juris Rn. 8).
  • BGH, 14.11.1983 - IVb ZR 1/82

    Verwerfung eines Rechtsmittels bei begründeter Geltendmachung der von einer

    Auszug aus KG, 21.12.2021 - 22 W 41/21
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittel in einem Zivilprozess als unzulässig zu verwerfen, wenn sich der Rechtsmittelführer privatrechtlich zur Rücknahme des Rechtsmittels verpflichtet hat (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 263/63 -, BGHZ 41, 3-6 Rn. 3; Urteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82 -, juris Rn. 8 mit Hinweis auf frühere Rspr.; Beschluss vom 22. Mai 2019 - VII ZR 180/18 -, juris Rn. 8).
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